Wer bezahlt das?
Haben das Gesundheitsamt und das zuständige Sozialamt der Antragstellung auf Leistungen zur Wiedereingliederung nach dem Sozialgesetzbuch XII zugestimmt, werden i.d.R. die hierfür anfallenden Kosten vom Landkreis Leer übernommen.
Dem Klienten entstehen in diesem Fall also keine finanziellen Belastungen.
Natürlich können auch Personen, bei denen der Antrag auf Kostenübernahme zur Wiedereingliederung abgelehnt wurde, unsere Leistungen in Anspruch nehmen. Die Betroffenen müssen dann die angefallenen Kosten als Selbstzahler tragen.